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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (hier Kranken- und Pflegeversicherungsträger)

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Wenn Sie mit der Entscheidung eines Kranken- oder Pflegeversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten.

Bundesunmittelbare Kranken- und Pflegekassen

Zuständige Aufsichtsbehörde ist in vielen Fällen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Eine vollständige Liste der Sozialversicherungsträger, die deren Aufsicht unterstehen, finden Sie unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/bundesamt-fuer-soziale-sicherung/aufgaben-des-bas/liste-der-traeger-unter-der-aufsicht-des-bas/
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. Das heißt, dass jeder Krankenkasse eine Pflegekasse angeschlossen ist.

Landesunmittelbare Kranken- und Pflegekassen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege übt ausschließlich die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen im Freistaat Bayern aus: - AOK Bayern - BKK Akzo Nobel Bayern - BKK Faber Castell & Partner - Koenig & Bauer BKK - Krones BKK - BKK Textilgruppe Hof - BKK Stadt Augsburg (bis 31.12.2022)

Rechtsaufsicht

Die Aufsicht ist jedoch auf die Rechtskontrolle beschränkt. Diese erstreckt sich lediglich darauf, dass die Versicherungsträger die maßgebenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten. Das Staatsministerium führt keine hierüber hinausgehende Dienst- oder Fachaufsicht und hat auch kein diesbezügliches Weisungsrecht. Die Aufsichtsbehörde kann keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers treffen. Versicherte haben auch keinen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden. Denn die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch keinen Einfluss auf gerichtliche Verfahren und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.

Dienstaufsichtsbeschwerden

Von der Rechtsaufsicht zu unterscheiden ist die Dienstaufsicht, bei der nicht die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung der Krankenkasse im Vordergrund steht, sondern bei der es um die Erfüllung der dienstlichen Pflichten der Mitarbeiter der Kasse geht. Die Dienstaufsicht übt der Vorstand der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit aus. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher unmittelbar an den Vorstand einer Kasse zu richten.

Hinweise zum Antrag

Durch das Einreichen einer Eingabe wird die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Kasse (z. B. Widerspruch, Klage) nicht ersetzt. Sie müssen daher selbst entscheiden, ob sie – unabhängig von einer Eingabe beim bayerischen Gesundheitsministerium – von möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen wollen. Insoweit sind auch die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Klicken Sie auf Starten, um das Formular Schritt für Schritt online auszufüllen.

Sie können Ihr Anliegen anschließend online einreichen. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.

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