Fortschrittsanzeige

Tätigkeit mit Tierseuchenerregern - Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV

Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Inhaber einer Erlaubnis hat
  • jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
  • jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
  • im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Vorgang fortsetzen

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Sie haben folgende Möglichkeit bzw. Möglichkeiten:
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