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Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Zertifizierung eines Unternehmens

Ihr Antrag kann nur versendet werden, wenn alle notwendigen Felder ausgefüllt und die notwendigen Anlagen beigefügt wurden. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte per E-Mail oder Telefon an die zuständige Behörde (LfU).

Wichtig!
Eingehende Anträge können nur bearbeitet werden, wenn für die Mitarbeiter, die zertifizierungsplichtige Tätigkeiten ausführen, Sachkundebescheinigungen gemäß § 6 ChemKlimaschutzV vorliegen. Anderweitige Dokumente wie Meister-, Gesellenprüfungszeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen sind nicht ausreichend. Bitte beantragen Sie in diesen Fällen persönliche Sachkundebescheinigungen gemäß § 6 ChemKlimaschutzV bei den zuständigen Handwerkskammern, Innungen oder entsprechenden Schulungsstätten. Bei Einreichung nicht geeigneter Unterlagen verzögert sich die Antragsbearbeitung aufgrund von Nachforderungen.

Ein Unternehmenszertifikat nach § 10 ChemklimaschutzV ist gemäß Absatz 1 nur für juristische Personen oder Personenvereinigungen erforderlich. Einzelpersonen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 (1) Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat beantragen.
Für Tätigkeiten ausschließlich an mobilen Kälte- und/oder Klimaanlagen (z.B. an Kfz) ist keine Unternehmenszertifizierung gemäß § 10 ChemKlimaschutzV erforderlich. Kältemittel (Fluorierte Treibhausgase) können dann nach Vorlage von persönlichen Sachkundebescheinigungen gemäß § 6 ChemKlimaschutzV beim F-Gase-Lieferanten bestellt werden.
Ebenso bei reinen Dichtheitsprüfungen ohne Eingriff in den Kältekreislauf sowie bei reiner Rückgewinnung keine Unternehmenszertifizierung gemäß § 10 ChemKlimaschutzV erforderlich.

Wie der Antwort auf Frage 4.2 auf der FAQ-Internetseite des Umweltbundesamtes zur F-Gase-Verordnung zu entnehmen ist, dürfen mit Einführung der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 Inhaber von bestehenden Sachkundebescheinigungen nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit diesen bis zum Stichtag des 12. März 2029 zunächst auch die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen durchführen. Dies gilt auch für bestehende Unternehmenszertifikate nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Ab diesem Stichtag dürfen Inhaber von bisherigen Sachkundebescheinigungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur noch dann durchführen, wenn sie eine Sachkundebescheinigung nach den neuen Mindestanforderungen haben. Bis zu diesem Stichtag für die Umstellung der Sachkundebescheinigungen sind auch die Unternehmenszertifikate umzustellen. Demnach ist eine Ausstellung von unbefristeten Unternehmenszertifizierungen nur bei Vorliegen von Sachkundebescheinigungen möglich, welche die Mindestanforderungen der neuen DVO (EU) 2024/2215 vollumfänglich erfüllen.

Nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 müssen natürliche Personen künftig spätestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.

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