Formularinhalt
Hat das Gericht den Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, ist zu Beginn der Betreuung bzw. bei Übernahme der Betreuung ein
Verzeichnis über das Vermögen der betreuten Person beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Führung der Vermögenssorge durch den Betreuer.
Maßgeblicher Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist die Bestellung des Betreuers, in der Regel also der Zeitpunkt, in dem ihm die gerichtliche Entscheidung über seine Bestellung bekanntgemacht wird. Ist die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet, vermerkt das Gericht den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Beschluss. Wird die Betreuung bereits für einen Minderjährigen angeordnet, ist der Tag des Eintritts der Volljährigkeit maßgeblich.
Das Vermögensverzeichnis ist
bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wichtig zu wissen
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sind zu versichern.
Gebühren
Für diesen Service fallen keine Gebühren an.
Beizufügende Unterlagen
Bitte fügen Sie dem Verzeichnis alle relevanten Nachweise bei. Dies können insbesondere sein:
- Kontoauszüge/ Saldenbestätigung
- Einkommensnachweise
- Unterlagen Grundbesitz
- Schuldennachweise
- Versicherungsnachweise
Sofern neben dem Vermögensverzeichnis auch ein
Anfangsbericht gemäß § 1863 BGB zu erstellen ist, ist das Vermögensverzeichnis zusammen mit dem Anfangsbericht einzureichen. Der Anfangsbericht kann diesem Formular als Anlage beigefügt werden.
Es können Dateien mit Format pdf, jpg, jpeg, png hochgeladen werden. Sie haben auch die Möglichkeit, die beizufügenden Unterlagen während des Antrags mit einem kompatiblen Smartphone zu fotografieren. Die Gesamtgröße aller Dateien darf 100 MB nicht überschreiten.