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Voranfrage zur Satzungsänderung von Stiftungen

Allgemeine Informationen

Jede rechtsfähige Stiftung muss eine Satzung haben, deren Mindestinhalt Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands sowie über das zur Erfüllung des Stiftungszwecks gewidmeten Vermögens beinhalten muss. Eine spätere Änderung der Stiftungssatzung ist grundsätzlich nach erfolgter Anerkennung möglich, liegt jedoch nicht im Belieben der Stiftungsorgane. Eine Änderung ist vielmehr an den tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Stifterwillen gebunden, wie er sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft und in der Satzung dargestellt hat, und kommt danach regelmäßig nur in Betracht, um die Verwirklichung des Stifterwillens an etwa gewandelte Verhältnisse anzupassen. Selbst der Stifter ist an seinen ursprünglichen, eigenen (verselbständigten) Stifterwillen gebunden. Eine Änderung der Stiftungssatzung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist eine Äußerung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. Bei Stiftungen, die ausschließlich private Zwecke verfolgen, ist dieses Verfahren kostenpflichtig.

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