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Antrag auf Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses

Antragsfrist

Der Antrag kann ausschließlich bis zum 15.05.2023 gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nur Vereine, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.

Zuwendungszweck

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten).

Zuwendungshöhe

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise (Energiemehrkosten), maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.

Auszahlung

Der Energiepreiszuschuss wird zunächst ohne weitere Prüfung oder Nachweise auf den Antrag hin zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in voller Höhe (80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) ausbezahlt.

Verwendungsnachweis, Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024

Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen sodann in einem zweiten Schritt bis zum 30.04.2024 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden.

Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.

Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat.

Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.

Rechtsgrundlage

Die Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses richtet sich nach der Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern, die unter folgendem Link eingesehen werden kann.


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