Fortschrittsanzeige

Beantragung einer Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau im Schießsport

Hinweise zum Antrag

Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung und den Erhalt von vereinseigenen Sportstätten. Gefördert werden die investiven Kosten für den Neubau, den Umbau und die Erweiterung von Sportstätten. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65.000 € betragen. Die Voraussetzungen gelten nicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen stehen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erfüllt werden müssen. Förderfähig ist auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt. Von der Förderung ausgenommen sind die Teilsanierung von Bauteilen, der laufende Bauunterhalt sowie Maßnahmen, die durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurden.

Die Bauherreneigenschaft ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich auch Gemeinschaftsprojekte mit anderen Vereinen oder Kommunen. Es wird empfohlen, dass Sie sich hierzu vor Antragstellung von Ihrem jeweiligen Dachverband (Bayerischer Sportschützenbund e. V. (BSSB) oder des Oberpfälzer Schützenbund e. V. (OSB)) beraten lassen.

Maßnahmen an Schießsportstätten können mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Sollte der Vereinssitz im Geltungsbereich des Sonderförderprogramms für den vereinseigenen Sportstättenbau in strukturschwachen Regionen liegen, ist gegebenenfalls ein höherer Zuschuss und die Gewährung eines Darlehens möglich. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Dachverband.

Grundlage der Förderung sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) in der jeweils gültigen Fassung.

Welche Voraussetzungen muss der Verein erfüllen?

Der Verein muss die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Nr. 4.1 der Sportförderrichtlinien erfüllen. Diese sind im Wesentlichen:
- Rechtsfähigkeit (Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts oder in die Liste der privilegierten Schützengesellschaften)
- Vereinssitz in Bayern, Vereinszweck (Pflege des Sports oder einer Sportart), Verbandsmitgliedschaft im Bayerischen Sportschützenbund e. V. oder Oberpfälzer Schützenbund e. V.
- Jugendarbeit (Anteil der Schützenjugend (bis einschließlich 26 Jahre) an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins beträgt mindestens 10 %)
- Gemeinnützigkeit
- Finanzielle Verhältnisse (insbesondere geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse)

Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre: 12 €,
je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre: 25 €,
je Mitglied ab 18 Jahre: 50 €.

Gleichwohl können in das Ist-Aufkommen auch sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.).

Darüber hinaus sind die speziellen Fördervoraussetzungen gemäß Nr. 5.3.4 der Sportförderrichtlinien zu erfüllen. Dies betrifft u.a.:
- Bedürftigkeit (inkl. ausreichender Eigenmittel) des Vereins
- Nachgewiesener sportfachlicher Bedarf
- Eigentumsverhältnisse

Das Förderobjekt muss grundsätzlich im (Teil-)Eigentum bzw. (Teil-)Erbbaurecht des Vereins stehen. Sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum des Vereins befindet, ist ein langfristiges Nutzungsrecht durch Vertrag nachzuweisen. Das Erbbaurecht hat sich auf einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu erstrecken (Zweckbindungsfrist). Das langfristige Nutzungsrecht sowie das Hausrecht müssen auf die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt werden. Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 75.000 € genügt eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem jeweiligen Dachverband:

Bayerischer Sportschützenbund e. V.: https://www.bssb.de/service/themen/sportfoerderung
Oberpfälzer Schützenbund e. V.: https://www.osb-ev.de/verband/service/sportstaettenfoerderung/

Hochladen von Anhängen

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Mitgliedsvereine des BSSB:
Bayerischer Sportschützenbund e.V.
Förderung Schießstättenbau
Ingolstädter Landstr. 110
85748 Garching-Hochbrück

Mitgliedsvereine des OSB:
Oberpfälzer Schützenbund e.V.
Schützenstr. 99
92536 Pfreimd

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