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Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO

Allgemeine Informationen

Beschreibung

In unserer Gesellschaft besteht vielfach der Wunsch, den öffentlichen Straßenraum auch im Rahmen von Veranstaltungen zu nutzen. Zu den Nutzungswünschen zählen neben Freizeitveranstaltungen auch die Brauchtumspflege.

Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt, die kreisfreie Stadt, die Große Kreisstadt oder die Gemeinde, entsprechende Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Sie stellen sicher, dass insbesondere dem Interesse der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird und Behinderungen und Gefährdungen für die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden.

Es handelt sich bei den erlaubnispflichtigen Veranstaltungen insbesondere um:
  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
  • Rennen mit Kraftfahrzeugen
  • Rallye-Sonderprüfungen
  • Oldtimer-Veranstaltungen
  • Radrennen
  • Triathlonveranstaltungen
  • Volksradfahren
  • Staffelläufe
  • Volkswanderungen
  • Umzüge (z. B. Festumzüge, Fasching)
  • Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Prozession)

Die zuständige Erlaubnisbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter. Die Erlaubnis umfasst auch die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes.

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa bei Veranstaltungen auf Privatgrund (Ausstellungen, Messen, Märkte) oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen um den Veranstaltungsbereich herum.

Kontaktieren Sie bei Veranstaltungen auf oder mit Auswirkungen auf öffentlichen Straßen so früh wie möglich Ihre Gemeinde bzw. Ihre Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten bzw. das Landratsamt. Dort hilft man Ihnen hinsichtlich der Frage, ob bzw. welcher Erlaubnis es im konkreten Fall bedarf, weiter.

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