Fortschrittsanzeige

Beantragung einer Förderung zu den Betriebskosten einer Trainingsstätte für den Nachwuchsleistungssport (Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte)

Hinweise zum Antrag

Der Freistaat Bayern fördert die laufenden Ausgaben an anerkannten leistungssportlichen Trainingsstätten (Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte), die für die Nutzung durch den Nachwuchsleistungssport anfallen.

Mit den zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden die für den Betrieb notwendigen Ausgaben der Träger im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung an anerkannten Bundesstützpunkten und Landesstützpunkten unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils und für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben pauschal gefördert. Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgesetzt.

Grundlage der Förderung sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) in der jeweils gültigen Fassung.

Welche Voraussetzungen muss der Träger einer leistungssportlichen Trainingsstätte erfüllen?

Die Zuwendungen setzen voraus, dass die leistungssportliche Trainingseinrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Sportfachverbandes sowie sonstigen vom Bayersichen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht.

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