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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung - Antrag

Hinweise zum Antrag

Mit diesem Dienst können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO oder eine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung (§ 1 Ferienreiseverordnung) gem. § 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung beantragen.

Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?

Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer.

Welche Gebühren werden erhoben?

  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot: 10,20 € bis 767,00 €, vgl. GebOSt Gebühren-Nummer 264
  • Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung: 10,20 € bis 179,00 €, vgl. GebOSt Gebühren-Nummer 271


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Sie können Ihr Anliegen anschließend online einreichen. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.

Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument als PDF-Dokument für Ihre Unterlagen.

Vorgang fortsetzen

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Sie haben folgende Möglichkeit bzw. Möglichkeiten:
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