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Sterbefall im Ausland – Nachbeurkundung

Hinweis
Mit diesem Dienst kann ein Sterbefall im Ausland beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Welche Gebühren werden erhoben?
Nachbeurkundung im Sterberegister: 50,00 EUR

Gebührenerhöhung um 40 EUR, wenn Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen erforderlich

Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 EUR (für bestimmte Zwecke ggf. gebührenfrei)

Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?
Nachweis über den Tod

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte sind die Eltern der verstorbenen Person, die Kinder der verstorbenen Person, der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person, jeder der ein rechtliches Interesse hat sowie die Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

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