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Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG

Wer durch ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung/Quarantäne aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen Verdienstausfall erleidet, hat nach § 56 IfSG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Tätigkeitsverbot bzw. die Absonderung/Quarantäne muss dabei vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet worden sein.

Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot kann z.B. bestehen für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Salmonellose) leiden und in der Herstellung, Behandlung oder dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tätig sind. Die zuständigen Gesundheitsämter können bestimmte berufliche Tätigkeiten untersagen oder Anordnungen auf Absonderung/Quarantäne aussprechen, sofern dies notwendig ist, um die Ausübung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall

  • 1. Bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • Ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls (netto)

Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Als angestellte/r Beschäftigte/r wird der Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Absonderung gemäß dem Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt. Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss zusätzlich ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

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