Fortschrittsanzeige

Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG

Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Regierung anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

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