Fortschrittsanzeige

Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG

Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.

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