Fortschrittsanzeige

Anzeige des Informationsbeauftragten §74a AMG

Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, hat eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter). Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung ausstellt, ist dies mit Kosten verbunden.

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Sie haben folgende Möglichkeit bzw. Möglichkeiten:
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