Fortschrittsanzeige

Antrag auf Gewährung einer Förderung nach dem Impulsprogramm Volksmusik

Zweck der Zuwendung

Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.

Gegenstand der Zuwendung

  • Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.
  • Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.
  • Die Kurse müssen von externen Referenten geleitet werden, die vor Antragstellung im Referentenpool (https://www.heimat-bayern.de/volksmusik/referentenpool/) eingetragen sein müssen.
  • Eine Förderung ist nicht möglich für bestehende Gruppen im Bereich Volksmusik, für Institutionen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits derartige Aktivitäten im Bereich Volksmusik durchführen oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung durchgeführt haben sowie für reinen Instrumentalunterricht außerhalb des Ensemblespiels.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft im sozialen sowie im Bildungsbereich mit Sitz in Bayern (zum Beispiel Kindergärten, Kindertagesstätten, Volksschulen, weiterführende Schulen, Volkshochschulen, Seniorenheime, Erziehungsheime, inklusive, integrative oder sonstige soziale Einrichtungen, Vereine).

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben abzüglich des erforderlichen Eigenanteils der Höhe der Zuwendung entsprechen oder diese übersteigen, der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Lage ist, seine oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Eigenanteils nachzuweisen und mit dem Vorhaben keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.
  • Eine Förderung kommt weiterhin nur in Betracht, wenn es sich für die Institution um eine neuartige Aktivität handelt. Die Kurse müssen in den Institutionen vor Ort oder in anderen, hierfür den Institutionen zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten abgehalten werden.

Art der Zuwendung

  • Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind.
  • Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Personalausgaben außerhalb der Referentenhonorare, allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial), Raummieten, ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte sowie ehrenamtlich erbrachte Leistungen.

Höhe der Zuwendung / Verbot der Mehrfachförderung

  • Der Freistaat Bayern beteiligt sich mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der Eigenmittel, jedoch maximal in Höhe von 3 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und maximal in Höhe von 1 500 Euro für ein halbjährliches Vorhaben.
  • Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen nach Abzug der Eigenmittel mindestens 2 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und mindestens 1 000 Euro für ein halbjährliches Vorhaben betragen.
  • Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen wird.

Antragstellung

  • Förderanträge können auf dieser Internetseite über den unten stehenden Button "Starten" eingereicht werden.
  • Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV).
  • Für Projekte, die halbjährlich und ab dem darauffolgenden Februar beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 30. September gestellt werden. Für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab dem darauffolgenden September beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 31. März gestellt werden


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