Hinweise zum Assistenten:
Können für ein Bauvorhaben Vorschriften und Festsetzungen nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Abweichung, Befreiung bzw. Ausnahme gestellt werden. Dies gilt für Befreiungen und Ausnahmen von Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie für Abweichungen von den Anforderungen der Bayer. Bauordnung (BayBO) oder der auf Grund der BayBO erlassenen Vorschriften. Der Zweck der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, muss auf andere Weise erreicht werden.
Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist ein solcher Antrag zusammen mit dem Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen; dies ist auch online unter Verwendung des Assistenten "Bauantrag" möglich.
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO erfolgt die Antragstellung hingegen isoliert. Bei Abweichungen von Bauordnungsrecht, die keine örtliche Bauvorschrift betreffen, gilt dies auch für genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben gem. Art. 58 BayBO. Sofern die Gemeinde nicht gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist, ist bei isolierter Antragstellung hinsichtlich der Zuständigkeit zu unterscheiden: Für Anträge auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, Befreiung oder Ausnahme von Bauplanungsrecht ist die Gemeinde zuständig, für Anträge auf Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht hingegen das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde.
Dieser Assistent ermöglicht es, einen solchen isolierten Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme zu stellen.
Der Antrag gelangt im Falle der isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht direkt an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, bei isolierter Abweichung von örtlichen Bauvorschriften oder isolierter Befreiung oder Ausnahme von Bauplanungsrecht wird er von dort an die zuständige Gemeinde weitergereicht.
Die Antragstellung erfolgt vollständig online, es müssen ggf. diverse Anlagen als Dateien im PDF-Format hochgeladen werden. Die Authentifizierung erfolgt über die BayernID. Die Einreichung eines unterschriebenen Ausdrucks ist nicht erforderlich.
Der Assistent kann vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder von einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden, eine Authentifizierung der Person mittels BayernID ist erforderlich.
Die Vertretung muss über eine entsprechende Vollmacht des Bauherrn bzw. der Bauherren verfügen.
Der in der BayBO eingeführte Begriff Bauherr wird im Assistenten nur in der dem Gesetz entsprechenden, männlichen Form verwendet.