Fortschrittsanzeige

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Anzeige der Beseitigung

Hinweise zum Assistenten:

Soweit die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nicht verfahrensfrei* ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen, Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Bayer. Bauordnung (BayBO).

Dieser Assistent ermöglicht es, eine Anzeige der Beseitigung einzureichen. Die Anzeige gelangt direkt an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde und wird von dieser an die zuständige Gemeinde weitergeleitet.

Die Anzeige erfolgt vollständig online, es müssen ggf. diverse Anlagen als Dateien im PDF-Format hochgeladen werden. Die Einreichung eines unterschriebenen Ausdrucks ist nicht erforderlich.

Soll ein nichtfreistehendes Gebäude beseitigt werden, das an ein nicht verfahrensfreies Gebäude angebaut ist, muss der Assistent zwingend von einem qualifizierten Tragwerksplaner** ausgefüllt werden, der sich mittels BayernID authentifiziert.

Bei allen anderen zu beseitigenden Anlagen kann der Assistent vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden, auch hier ist eine Authentifizierung der Person mittels BayernID erforderlich.

Wird die Anzeige von einem qualifizierten Tragwerksplaner oder einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren abgegeben, müssen diese über eine entsprechende Vollmacht des Bauherrn bzw. der Bauherren verfügen.

Die in der BayBO eingeführten Begriffe Bauherr und qualifizierter Tragwerksplaner werden im Assistenten nur in der dem Gesetz entsprechenden, männlichen Form verwendet.


*: Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 bis 3, die Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3, sowie die Beseitigung sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

**: Qualifizierte Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO sind:
  • Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die in eine Liste gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO eingetragen sind, hinsichtlich aller angebauten Gebäude.

  • Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs, die mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen, die Zusatzqualifikation nach der Zusatzqualifikationsverordnung-Bau (ZQualVBau) besitzen und in eine Liste gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO eingetragen sind, hinsichtlich angebauter Gebäude für die sie bauvorlageberechtigt sind.

  • Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs der Fachrichtung Holzbau und Ausbau im Sinne des Art. 61 Abs. 4 Nr. 6 BayBO, die in eine Liste gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO eingetragen sind, hinsichtlich angebauter Gebäude, für die sie bauvorlageberechtigt sind.

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