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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (hier Renten- und Unfallversicherungsträger)

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Hinweise zum Antrag

Durch das Einreichen einer Eingabe wird die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Renten- oder Unfallversicherungsträgers (z. B. Widerspruch, Klage) nicht ersetzt. Sie müssen daher selbst entscheiden, ob Sie – unabhängig von einer Eingabe beim Bayerischen Sozialministerium – von möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen wollen. Insoweit sind auch die gesetzlichen Fristen zu beachten.

Landesunmittelbare Renten- oder Unfallversicherungsträger

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales übt grundsätzlich ausschließlich die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Renten- oder Unfallversicherungsträger im Freistaat Bayern aus:
  • Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
  • Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
  • Kommunale Unfallversicherung Bayern,
  • Bayerische Landesunfallkasse.

Bundesunmittelbare Renten- oder Unfallversicherungsträger

Zuständige Aufsichtsbehörde ist in vielen Fällen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Eine vollständige Liste der Sozialversicherungsträger, die deren Aufsicht unterstehen, finden Sie unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/bundesamt-fuer-soziale-sicherung/aufgaben-des-bas/liste-der-traeger-unter-der-aufsicht-des-bas/

Rechtsaufsicht

Die Aufsicht ist jedoch generell auf die Rechtskontrolle beschränkt. Diese erstreckt sich lediglich darauf, dass die Versicherungsträger die maßgebenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten. Das Staatsministerium übt grundsätzlich keine hierüber hinausgehende Fachaufsicht aus und keine Dienstaufsicht und hat auch kein diesbezügliches Weisungsrecht. Die Aufsichtsbehörde kann keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers treffen. Versicherte haben auch keinen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden. Denn die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die Aufsichtsbehörde nimmt auch keinen Einfluss auf gerichtliche Verfahren und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.

Dienstaufsichtsbeschwerden

Von der Rechtsaufsicht zu unterscheiden ist die Dienstaufsicht, bei der nicht die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung des Sozialversicherungsträgers im Vordergrund steht, sondern bei der es um die Erfüllung der dienstlichen Pflichten der Mitarbeiter geht. Die Dienstaufsicht übt die Geschäftsführung des Sozialversicherungsträgers in eigener Zuständigkeit aus. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher unmittelbar an die Geschäftsführung zu richten.

Optionale Anmeldung

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